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Mein Behandlungsvertrag

Mit der Verankerung des Patientenrechtegesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind alle freiberuflich tätigen Hebammen seit dem 01.01.2013 vom Gesetzgeber verpflichtet, für alle Hebammenleistungen einen Behandlungsvertrag gem, § 630a BGB mit den Frauen abzuschließen.

 

Daher können Sie erst nach Unterzeichnung eines Behandlungsvertrages Hebammenleistungen in Anspruch nehmen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Privatleistungsvertrag, da die allermeisten Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

Wo dies nicht der Fall ist, weise ich vorher ausdrücklich darauf hin. Bei Privatversicherten und Selbstzahlern ist dies natürlich nicht der Fall. Dort hängt die Kostenübernahme sehr individuell vom abgeschlossenen Leistungstarif der Versicherung ab.

Bitte informieren Sie sich deshalb im Vorfeld, welche Leistungen der privaten Krankenversicherung von Ihrem Tarif abgedeckt werden.

Der Behandlungsvertrag regelt alle Rechte und Pflichten zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin. Dem Behandlungsvertrag liegen meine allgemeinen Vertragsbedingungen für die Inanspruchnahme von Hebammenleistugen (AVB) zu Grunde. Nachfolgend finden Sie die Vertragsmuster für den Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB für gesetzlich Krankenversicherte, für Selbstzahler und Privatversicherte sowie den Wortlaut der allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

Gerne bespreche ich den Behandlungsvertrag mit Ihnen im Rahmen des Vorgespräches und beantworte Ihre Fragen dazu.

Mein Behandlungsvertrag
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